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# § 45 PostG 1998 — Auskunfts- und Prüfungsrecht

Postgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde

- 1. von im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen,

- 2. bei im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.

(2) Die Regulierungsbehörde erläßt eine schriftliche Anordnung, mit der sie die Auskunft nach Absatz 1 Nr. 1 verlangt oder die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 anordnet. In der Anordnung sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist in der Anordnung eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen, bei einer Prüfung ist der Zeitpunkt der Prüfung anzugeben.

(3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.

(4) § 72 Abs. 4 bis 10 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 45 PostG 1998

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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