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# § 26 PostG 1998 — Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung

Postgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Durchführung der Entgeltgenehmigung nach § 22 oder zur Überprüfung von Entgelten nach den §§ 24 und 25 kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß der Anbieter

- 1. die erforderlichen detaillierten Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten sowie zu den voraussehbaren Auswirkungen auf Kunden und Wettbewerber macht,

- 2. sonstige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt,

- 3. seine Kostenrechnung innerhalb einer angemessenen Frist in einer Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die erforderlichen Daten über Kosten zu erlangen.

(2) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.

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Zitiervorschlag: § 26 PostG 1998

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/26

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