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# § 25 PostG 1998 — Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte

Postgesetz  
Historische Fassung: Stand 18.03.2021 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß nicht genehmigungsbedürftige Entgelte, die ein Anbieter auf einem Markt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, sofern der Anbieter auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Die Regulierungsbehörde teilt die Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Die Aufforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(3) Erfolgt eine nach Absatz 2 von der Regulierungsbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.

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Zitiervorschlag: § 25 PostG 1998

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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