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# § 4 PostAufgÜberlG — Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte

Postaufgabenüberleitungsgesetz  
Stand: 23.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch macht, gehen die folgenden Rechte und Pflichten nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 von dem Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über:

- 1. das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes, auch in Verbindung mit § 112 Absatz 1 des Postgesetzes,

- 2. die Pflicht zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Postgesetzes und

- 3. die Pflicht nach § 61 des Postgesetzes, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen.

(2) Mit dem Übergang des Rechts nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Nachfolgeunternehmen anstelle des Vorgängerunternehmens in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes einzutragen. § 4 Absatz 2 bis 4 und 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 6 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bis zum Vollzug der Eintragung gilt das Nachfolgeunternehmen als eingetragen nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes. Mit dem Übergang der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gehen auch die Hoheitsbefugnisse im Sinne des § 61 Satz 2 des Postgesetzes auf das Nachfolgeunternehmen als beliehenem Unternehmer über.

(3) Verwaltungsakte, die auf Grundlage des Postgesetzes, einer aufgrund des Postgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236, Nr. 331) geändert worden ist, gegenüber dem Vorgängerunternehmen erlassen worden sind oder diesem gegenüber fortgelten und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 nicht erledigt (§ 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder aufgehoben worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie auch als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Satz 1 gilt für Feststellungen nach § 112 Absatz 6 des Postgesetzes, die gegenüber dem Vorgängerunternehmen fortgelten, entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 PostAufgÜberlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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