# § 5 PortalV — Zulassungsverfahren

Portalverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu bestimmte Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes).

(2) Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer sachverständigen Stelle glaubhaft macht. Solche Stellen können von der Zulassungsbehörde benannt werden. Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt, dass das Portal des Antragstellers an das Melderegister angeschlossen werden soll.

(3) Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Sie gilt für alle im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde liegenden Meldebehörden.

(4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu beteiligen.

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Zitiervorschlag: § 5 PortalV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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