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# § 3 PortalV — Protokollierungspflicht

Portalverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:

- 1. die Kennung des Anfragenden,

- 2. die Daten, mit denen angefragt wurde,

- 3. der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden,

- 4. von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes,

- 5. die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,

- 6. die Art der Rückantwort der Meldebehörde,

- 7. die Vorgangsnummer.

(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1

- 1. mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden,

- 2. spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, das auf die Speicherung folgt,

- 3. nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.

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Zitiervorschlag: § 3 PortalV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PortalV/3

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