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# § 2 PortalV — Aufgaben

Portalverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei

- 1. die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,

- 2. die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,

- 3. die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.

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Zitiervorschlag: § 2 PortalV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PortalV/2

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