# § 1 PortalV — Anwendungsbereich; Begriffe

Portalverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung gemäß § 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet.

(2) Ein Portal im Sinne dieser Verordnung ist eine programmtechnische Anwendung zur automatisierten Durchführung von einfachen Auskünften aus kommunalen oder zentralen Melderegistern, die abgefragte Meldedaten nicht dauerhaft für eigene oder fremde Zwecke speichert. Es dient als Mittler für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anfragenden und Melderegister. Ein Portal wird gekennzeichnet durch eine eigene Benutzerverwaltung, welche die Abfrageberechtigungen bestimmt und die Anfragenden authentifiziert und identifiziert.

(3) Betreiber eines Portals ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Portal als entgeltliche Dienstleistung anbietet.

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Zitiervorschlag: § 1 PortalV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PortalV/1
