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# § 7 PolstAusbV 2014 — Abschlussprüfung

Polstererausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

- 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

- 2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

- 3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

- 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

- 1. Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,

- 2. Planung,

- 3. Fertigung sowie

- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,

  - b) Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

  - c) Bezugsflächen zu gestalten,

  - d) Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,

  - e) Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,

  - f) Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

  - g) Zubehörteile zu montieren,

  - h) Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,

  - i) Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,

  - j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

  - k) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;

- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder

  - b) Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;

- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Arbeitsablaufpläne zu erstellen,

  - b) Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

  - c) den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,

  - d) Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,

  - e) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,

  - b) Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,

  - c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,

  - d) Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

  - e) Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,

  - f) Montagetechniken anzuwenden,

  - g) Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 7 PolstAusbV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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