(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: