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# § 4 PolstAusbV 2014 — Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

Polstererausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

- 2. Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 3. Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,

- 4. Zuschneiden und Nähen von Bezügen,

- 5. Vorpolstern und Konfektionieren,

- 6. Auswählen und Montieren von Funktionselementen,

- 7. Beziehen von Polsterteilen,

- 8. Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,

- 9. Endmontage und Qualitätskontrolle.

(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,

- 6. betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,

- 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 PolstAusbV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolstAusbV%202014/4

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