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# § 3 PolierPrV 2012 — Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikation „Geprüfter Polier“ und „Geprüfte Polierin“ umfasst:

- 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

- 2. Baubetrieb,

- 3. Bautechnik,

- 4. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

- 1. Baubetrieb,

- 2. Bautechnik,

- 3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(4) Der Prüfungsteil „Bautechnik“ umfasst die Bereiche „Hochbau“ und „Tiefbau“. Die zu prüfende Person bestimmt ob im Bereich „Hochbau“ oder im Bereich „Tiefbau“ geprüft werden soll.

(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

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Zitiervorschlag: § 3 PolierPrV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/3

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