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§ 2 PolWidZV (Brandenburg) — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Widerspruchszuständigkeitsverordnung Polizei

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden haben. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung.