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# § 1 PolBeauftrG — Aufgaben

Polizeibeauftragtengesetz  
Stand: 05.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat die Aufgabe:

- 1. strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizeibehörden des Bundes) aufzudecken und zu untersuchen sowie

- 2. mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes im Einzelfall, insbesondere solches, das auf eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, schließen lässt, zu bewerten und zu untersuchen.

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Zitiervorschlag: § 1 PolBeauftrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/1

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