nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 PolBeaufG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Erledigung und Abschluss des Verfahrens

Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Polizeibeauftragte hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er Empfehlungen aussprechen und der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben. In bedeutenden Fällen sind die Ersuchen nach § 5 sowie Empfehlungen dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Information zuzuleiten. Bedeutende Fälle liegen insbesondere vor, wenn sich Hinweise auf grundlegende strukturelle Mängel, ein erhebliches persönliches Fehlverhalten oder grundlegende Zweifel am demokratischen Verhalten von Polizeibeschäftigten ergeben.

(2) Die zuständige Stelle soll der oder dem Polizeibeauftragten auf Anfrage über die von ihr oder ihm veranlassten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens berichten.

(3) Die oder der Polizeibeauftragte kann von Maßnahmen nach Absatz 1 absehen, wenn die Sach- oder Rechtslage eine gerichtliche Entscheidung angezeigt erscheinen lässt. Sie oder er muss von Maßnahmen nach Absatz 1 absehen, wenn Anhaltspunkte für Straftaten von erheblicher Bedeutung gemäß § 8 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die oder der Polizeibeauftragte teilt dies der Einsenderin oder dem Einsender unter Angabe von Gründen mit. In begründet erscheinenden Fällen nach Satz 1 kann der Vorgang mit Einwilligung der Einsenderin oder des Einsenders und in Fällen nach Satz 2 muss der Vorgang der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zugeleitet werden.

(4) Die oder der Polizeibeauftragte teilt der Einsenderin oder dem Einsender schriftlich unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat. Die Erledigungsmitteilung zu Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern ist als Durchschrift an die beteiligten Polizeibeschäftigten sowie die Leitung der betroffenen Polizeibehörde oder Einrichtung zu richten.

(5) Ist die oder der Polizeibeauftragte der Ansicht, dass die behördliche Maßnahme rechtswidrig und die Einsenderin oder der Einsender dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist oder dass ein innerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, teilt sie oder er dies in bedeutenden Fällen im Sinne des Absatzes 1 dem für Inneres zuständigen Ministerium mit.

---

Zitiervorschlag: § 6 PolBeaufG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
