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§ 2 PolBeaufG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Eingaberecht

Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Person hat das Recht, sich schriftlich, mündlich oder elektronisch unmittelbar an die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten zu wenden.

(2) Die Polizeibeschäftigten des Landes können sich mit einer Eingabe bei berechtigten Interessen ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Polizeibeauftragten darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.