(1) Die oder der Polizeibeauftragte bestimmt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Stellvertretung. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Polizeibeauftragte an der Ausübung der Funktion verhindert ist.
(2) Dauert die Verhinderung durchgehend länger als sechs Monate, so kann der Landtag die oder den Polizeibeauftragten abberufen und eine neue Polizeibeauftragte oder einen neuen Polizeibeauftragten wählen.