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§ 12 PolBeaufG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abberufung und Aufhebung der Bestellung

Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags die oder den Polizeibeauftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung hat frühestens zwei Wochen und spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten des Landtags stattzufinden.

(2) Die oder der Polizeibeauftragte kann jederzeit die Aufhebung ihrer oder seiner Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags verlangen.