(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag einer Fraktion die oder den Polizeibeauftragten. Jede vorgeschlagene Person hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags vor der Wahl ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Eine Aussprache findet nicht statt.
(2) Die Dienstzeit beträgt fünf Jahre und endet mit der nächsten Wahl der oder des Polizeibeauftragten. Die Wiederwahl ist einmalig zulässig. Nach dem Ende der Dienstzeit bleibt sie oder er auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in der Funktion, längstens jedoch für neun Monate.