nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 PolBTLV — Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.