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§ 9 PolBTLV 2013 — Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.