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# § 4 PolBTLV 2013 — Vorbereitungsdienste

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes der Vorbereitungsdienst.

(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes der Vorbereitungsdienst.

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Zitiervorschlag: § 4 PolBTLV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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