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§ 4 PolBTLV — Vorbereitungsdienste

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes der Vorbereitungsdienst.

(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes der Vorbereitungsdienst.