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# § 13 PolBTLV 2013 — Übergangsregelungen für den Aufstieg

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg zugelassen sind, sind für das weitere Verfahren die §§ 15 bis 17 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 28. August 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass für die Anrechnung von Zeiten auf die Einführungszeit § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt.

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Zitiervorschlag: § 13 PolBTLV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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