nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 PolBTLV — Geltung der Bundeslaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.