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# § 8 PolAV (Brandenburg) — Prüfungskommission

Polizeiaufstiegsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg bestellt nach Bedarf mindestens eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommissionen bestehen grundsätzlich aus Lehrkräften der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg. Zudem werden bei der Besetzung der Prüfungskommissionen Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums des Innern, der Polizeibehörde sowie der Polizeieinrichtungen angemessen berücksichtigt. Jede Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar in der Regel aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie vier Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Beschäftigten als Beisitzerinnen oder Beisitzern. Es können stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Die Kommissionsmitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur ihre Mitglieder anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 8 PolAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/8

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