nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 PolAV (Brandenburg) — Prüfungsakte

Polizeiaufstiegsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Kommissarbewerberin und jeden Kommissarbewerber ist eine Prüfungsakte anzulegen. Die von der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg geführte Prüfungsakte beinhaltet insbesondere die bewerteten Prüfungsklausuren der schriftlichen Prüfung (§ 12), die Niederschrift (§ 16) sowie eine Abschrift des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung (§ 18 Absatz 2).

(2) Der Kommissarbewerberin und dem Kommissarbewerber ist auf Antrag unter Aufsicht Einsicht in seine Prüfungsakte zu gewähren. Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungsklausuren ist der Kommissarbewerberin und dem Kommissarbewerber innerhalb von zwei Wochen gemäß Satz 1 Einsicht zu gewähren.

(3) Die Prüfungsakten sind von der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg mindestens fünf Jahre, vom Tag nach Beendigung der Aufstiegsausbildung an gerechnet, aufzubewahren.

---

Zitiervorschlag: § 5 PolAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
