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§ 3 PolAV (Brandenburg) — Urlaub

Polizeiaufstiegsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich für die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber eines Aufstiegslehrganges geschlossen in den ausbildungsfreien Zeiten zu gewähren. Über Ausnahmen entscheidet die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg.