# § 2 PolAV (Brandenburg) — Ziel und Dauer der Ausbildung

Polizeiaufstiegsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Aufstiegsausbildung) ist es, den Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerbern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu vermitteln.

(2) Die Aufstiegsausbildung und die Aufstiegsprüfung werden an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg durchgeführt. Sie dauert regelmäßig ein halbes Jahr und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (II. Fachprüfung).

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen über den Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem Maße unterbrochen, dass wesentliche Teile der Ausbildung nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von dem Ausbildungsgang abgewichen werden kann oder ob eine Wiederholung notwendig ist.

(4) Wird gemäß Absatz 3 eine Wiederholung als notwendig angesehen, beginnt diese mit der nächsten Aufstiegsausbildung neu. Bei der Wiederholung der Aufstiegsprüfung (§ 19) verlängert sich die Aufstiegsausbildung in dem vorgeschriebenen Maße.

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Zitiervorschlag: § 2 PolAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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