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# § 12 PolAV (Brandenburg) — Schriftliche Prüfung

Polizeiaufstiegsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die schriftliche Prüfung umfasst drei Prüfungsklausuren. Die Themen der Klausuraufgaben werden durch die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg aus den Fächern nach § 9 gestellt. Die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel sind in der Klausuraufgabe anzugeben. In jedem Prüfungsfach ist eine Klausur zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in den einzelnen Fächern drei Zeitstunden. Die Klausuraufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst jeweils zu Prüfungsbeginn in Gegenwart der Kommissarbewerberinnen und der Kommissarbewerber zu öffnen. Die Prüfungsklausuren dürfen keinen Hinweis auf die Kommissarbewerberinnen und die Kommissarbewerber enthalten. Die Entschlüsselung der Prüfungsklausuren darf durch die Prüfungskommission erst nach ihrer endgültigen Bewertung vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 12 PolAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/12

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