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# § 10 PolAV (Brandenburg) — Durchführung der Prüfung

Polizeiaufstiegsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und gibt diese spätestens drei Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils der Aufstiegsprüfung bekannt. Spätestens eine Woche vor den Prüfungsterminen teilt die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg den Kommissarbewerberinnen und den Kommissarbewerbern die in den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel mit.

(2) Ist eine Kommissarbewerberin oder ein Kommissarbewerber durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat sie oder er dies bei Krankheit durch ein ärztliches Attest zu belegen.

(3) Bricht eine Kommissarbewerberin oder ein Kommissarbewerber aus einem in Absatz 2 genannten Grund die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(4) Erscheint eine Kommissarbewerberin oder ein Kommissarbewerber an einem Prüfungstag nicht oder tritt sie oder er ohne Genehmigung der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, gilt die Aufstiegsprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft die Prüfungskommission durch Beschluss.

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Zitiervorschlag: § 10 PolAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/10

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