§ 2 Pol-ArbSchGAnwV (Brandenburg) — Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers

Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Dienstherr oder Arbeitgeber ist verpflichtet, die

erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch dann zu treffen, wenn

die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht

ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.

Für den Dienstherrn gilt Satz 1 bei einem Abweichen von den aufgrund des

Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes entsprechend.