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§ 1 Pol-ArbSchGAnwV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten

und Angestellten im Polizeivollzugsdienst (Polizeivollzugsbedienstete) in den

Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg, soweit ein

Abweichen von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist.

Darüber hinaus gilt diese Verordnung für Polizeivollzugsbeamte in den

Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg, soweit ein

Abweichen von den Vorschriften der auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes notwendig ist.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status-

und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.