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# § 5 PharmStV

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

- 1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,

- 2. entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,

- 3. entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

- 4. entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.

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Zitiervorschlag: § 5 PharmStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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