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# § 2 PharmStV

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung  
Stand: 07.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie

- 1. als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und

- 2. entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.

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Zitiervorschlag: § 2 PharmStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PharmStV/2

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