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# § 9 PharmAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1. Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik		15 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren		15 Prozent,
3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik		30 Prozent,
4. Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement		30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde		10 Prozent.
```

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

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Zitiervorschlag: § 9 PharmAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PharmAusbV%202009/9

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