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# § 8 PharmAusbV 2009 — Teil 2 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

- 1. Fertigungstechnik,

- 2. Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement,

- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,

  - b) Arbeitsmittel festlegen,

  - c) Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

  - d) Arbeitszusammenhänge erkennen,

  - e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

  - f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie

  - g) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen

- kann;

- 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

  - a) Herstellen von Darreichungsformen in einem Arbeitsschritt und

  - b) Herstellen von Darreichungsformen in zwei Arbeitsschritten;

- 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a oder eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) praxisbezogene Fälle unter Berücksichtigung damit zusammenhängender qualitätssichernder Fragestellungen lösen,

  - b) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

  - c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

  - d) Gesetze, Verordnungen und GMP-Regeln anwenden sowie

  - e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Durchführen pharmazeutischer Dokumentationen,

  - b) Planen und Festlegen von Arbeitsschritten, Anpassen an veränderte Situationen,

  - c) Beschreiben und Auswählen von Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,

  - d) Steuern und Regeln von Prozessen,

  - e) Planen und Durchführen der Herstellung von Darreichungsformen unter Berücksichtigung der entsprechenden Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe sowie der dazugehörigen Inprozesskontrollen,

  - f) Beschreiben von Arzneimitteln nach galenischer Form,

  - g) Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten zur Herstellung und Verpackung,

  - h) Durchführen von Verfahrensoptimierungen und Auswählen von Verfahren sowie

  - i) nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikationen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 16 einzubeziehen sind;

- 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten;

- 5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a bis c und zu der Nummer 2 Buchstabe d bis h sind mit jeweils 25 Prozent, sowie die zu der Nummer 2 Buchstabe i mit 50 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 8 PharmAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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