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# § 14 PflvDV — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen

Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zentrale Stelle und die Versicherungsunternehmen haben die übermittelten Daten aufzuzeichnen und für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten.

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Zitiervorschlag: § 14 PflvDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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