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# § 1 PflfachassAvG (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsvergütung

Pflegefachassistenz-Ausbildungsvergütungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Auszubildenden oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I.S. 1328) geändert worden ist, oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.

(2) Eine über die vereinbarte regelmäßig tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Mehrarbeit nicht gefährdet werden.

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Zitiervorschlag: § 1 PflfachassAvG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAvG/1

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