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§ 25 PflfachassAPrV (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.