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§ 18 PflfachassAPrV (Nordrhein-Westfalen) — Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.