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§ 15 PflfachassAPrV (Nordrhein-Westfalen) — Probezeit

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.