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# § 14 PflfachassAPrV (Nordrhein-Westfalen) — Pflichten der oder des Auszubildenden

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,

2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung ordnungsgemäß übertragen werden, sorgfältig auszuführen,

3. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,

4. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und

5. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.

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Zitiervorschlag: § 14 PflfachassAPrV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/14

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