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§ 5 PflegeArbbV 7 — Ausschlussfrist

Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.