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§ 4 PflegeArbbV 3 — Ausschlussfrist

Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.