(1) Die Vertreter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Sofern der gewählte Vorsitzende nicht binnen zweier Tage im Anschluss an den Wahlvorgang gegenüber der Geschäftsstelle erklärt, die Wahl anzunehmen, gilt die Wahl als abgelehnt.
(3) Wird kein Kandidat für das Amt des Vorsitzenden benannt, erfolgt dessen Benennung durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Kommt nach der Benennung des Kandidaten bis zum letzten Tag des darauffolgenden Monats eine Wahl des Vorsitzenden nicht zustande, bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Antrag eines Beteiligten den Vorsitzenden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeit des Landespflegeausschusses und bereitet die Sitzungen vor.