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§ 5 PflegeAVO (Sachsen) — Beschlussfähigkeit

Pflegeausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Vertreter einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.