Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Vertreter einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.
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Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Vertreter einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.