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# Art 5 PfleWoqG (Bayern) — Hausverbot

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Träger oder die Leitung einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe dürfen gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot nur insoweit aussprechen, als dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe abzuwenden.

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Zitiervorschlag: Art 5 PfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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