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Art 5 PfleWoqG (Bayern) — Hausverbot

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Träger oder die Leitung einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe dürfen gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot nur insoweit aussprechen, als dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe abzuwenden.