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# Art 17c PfleWoqG (Bayern) — Nachprüfung

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag und auf Kosten des Trägers hat die zuständige Behörde eine zeitnahe Nachprüfung durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Mängel der Pflege- und Betreuungsqualität betroffen sind und dem Träger das Zuwarten bis zur nächsten Regelprüfung nicht zumutbar ist. Der Bericht über die Nachprüfung wird ergänzend zu dem betroffenen Ergebnisprotokoll erstellt und muss der Bewohnervertretung übermittelt werden. Art. 17b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 17c PfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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