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# § 1 PfleBeteiligungsV — Voraussetzungen für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene

Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die

- 1. sich nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend für die Belange von pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen oder für die Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sowie der pflegenden Angehörigen einsetzen,

- 2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,

- 3. gemäß ihrem Mitgliederkreis oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, die Interessen von pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen oder der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sowie der pflegenden Angehörigen auf Bundesebene zu vertreten,

- 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis oder ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,

- 5. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und

- 6. gemeinnützige Zwecke verfolgen.

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Zitiervorschlag: § 1 PfleBeteiligungsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PfleBeteiligungsV/1

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